Persönliche Erklärung nach § 31 GO BT zu Änderungsanträgen zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Erklärung zum Abstimmungsverhalten nach § 31 Geschäftsordnung des Bundestages der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Raju Sharma, Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm, Steffen Bockhahn, Kirsten Tackmann
Erklärung zum Abstimmungsverhalten nach § 31 Geschäftsordnung des Bundestages der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Raju Sharma, Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm, Steffen Bockhahn, Kirsten Tackmann
27. Juni 2013, TOP 20: Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken
hier: Änderungsanträge Bündnis 90/DIE GRÜNEN und Änderungsantrag der SPD
Wir haben uns bei der Abstimmung zu den vorliegenden Änderungsanträgen enthalten.
1. Bündnis 90/DIE GRÜNEN schlagen eine Änderung des § 558f BGB vor. Mit dem Änderungsantrag wollen die Antragsteller bei nicht ausreichender Versorgung mit Mietwohnungen die Landesregierungen ermächtigen für die davon betroffenen Gebiete eine Rechtsverordnung zu erlassen mit der bei Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 10% überschritten werden darf.
Diese Regelung ist zwar besser als der bisherige Zustand, aber nicht ausreichend. Notwendig wäre zum einen eine Regelung ohne die Einschränkung „nicht ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen“. Notwendig wäre auch eine gesetzliche Regelung, statt einer Möglichkeit eine Verordnung zu erlassen. Schließlich wäre es notwendig gesetzlich festzuschreiben, dass Mieterhöhungen allein wegen Neuvermietung unzulässig sind.
2. Die Änderungsanträge der SPD und von Bündnis 90/DIE GRÜNEN zur gesetzlichen Regelung der Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung von Mitgliedern von Volksvertretungen (Abgeordnetenbestechung) sind nicht ausreichend um ihnen zuzustimmen. Die Fraktion DIE LINKE hat bereits am 21. April 2010 einen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung vorgelegt (Drucksache 17/1412). Die Koalitionsfraktionen haben eine abschließende Behandlung der von allen Oppositionsparteien vorgelegten Gesetzesentwürfe im Plenum durch ständige Vertagung der Beratung im Rechtsausschuss verhindert. Obwohl wir das Anliegen die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung gesetzlich zu regeln teilen ist eine Zustimmung zu den konkret vorliegenden Gesetzentwürfen von SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN nicht möglich. Nachträgliche „Dankeschön-Spenden“ werden danach nicht unter Strafe gestellt. Außerdem sind abstrakte Rechtsbegriffe wie „parlamentarische Gepflogenheiten“ bzw. „Verwerflichkeit“ nicht geeignet, um die gewünschte Transparenz bei der Abgrenzung von erlaubtem und unerlaubtem Verhalten herzustellen. Danach wäre es auch zukünftig möglich, dass Lobbyverbände im Rahmen von Werbeveranstaltungen Politiker/innen in großem Umfang bewirten, obwohl auch hier die Gefahr und der Anschein der Käuflichkeit erzeugt wird. Besser wären klare gesetzliche Regeln, z.B. durch die Einführung von Bagatellgrenzen.
3. Die Einbringung der vorliegenden drei Änderungsanträge stellt eine nahe an der Instrumentalisierung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages –hier § 82- vorliegende Handlung dar. Änderungsanträge, das besagt schon der Begriff, müssen sich auf die Änderung eines vorliegenden Gesetzentwurfes beziehen. Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken enthält keinen Sachzusammenhang mit den vorgelegten Änderungsanträgen. Das mit den Änderungsanträgen vorgeschlagene Verfahren nennt sich Omnibusverfahren. So sehr wir bei aller Kritik der konkreten Änderungsanträge (vgl. Punkte 1 und 2) das grundlegende Anliegen der Änderungsanträge teilen, halten wir das Verfahren für nicht seriös.